Allgemeine Geschäfts Bedingungen

Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Angaben zu Beschaffenheit, Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten stets unverbindlich und freibleibend.
2. Von uns gelieferte Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen dicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
3. Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns. Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und sind für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
4. Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden, in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Ein uns mündlich erteilten Auftrag wird erst dann wirksam, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird.
5. Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte oder Leistungen Dritter, die wir für die Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (Handelsklausel: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten)
6. Unwesentliche Änderungen Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsüblicher Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten , soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind. Wir haften nicht für Kompatibilität unserer Produkte im Hinblick auf chemische Beständigkeit, gesetzlicher Erfordernisse und physikalischen Eigenschaften.
7. Der Besteller ist an sein Angebot zum Vertragsabschluss (Bestellung) bis zu vier Wochen gebunden.

II. Preise, Zahlung und Fälligkeit

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, ab Werk, ohne UST (MWST) und ohne andere auf die Angabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger Rückführung leihweise überlassener Packmittel, wie z.B. Europaletten, sind wir berechtigt, dem Besteller den vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

3. Veranlasst der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die daraus resultierenden Aufwendungen gesondert berechnet.

4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig.

5. Es kommen ausschließlich die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung. Dies gilt auch für Kontrakte/Abschlussaufträge.

6. Vorbehaltlich einer ausdrücklich anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir wenn sich seit Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt der Lieferung Material, – Lohn-, Energie und/ oder Frachtkosten und /oder öffentliche Abgaben erhöht haben oder neu eingeführt wurden, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Lieferung und Leistung berechnen werden.

7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Besteller schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab

8. Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt. Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt , diesen geltend zu machen.

9. Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsabschluss geschlossen werden muss.. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

10. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste Forderung zu verrechnen.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

12. Zurückbehaltungsrechte sehen dem Besteller nicht zu. Die Rechte des § 320 BGB bleiben ihm jedoch erhalten, solange wir unseren Gewährleistungspflichten nach diesen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen.

13. Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen ‚Vorkasse Zahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und für die eventuellen noch nicht produzierte Ware vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte aus $ 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

III. Lieferung und Leistung

1. Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung der technischen Fragen und Einzelheiten der Ausführung unter Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Bestellers voraus.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Ware versandt wurde oder wenn die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

3. Teillieferung und Teilleistungen sind zulässig.

4. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignisse wie z.B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5. Weitergehende Rechte des Bestellers auf Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadensersatz, sind in dem in Ziff. 7, Haftung, im bestimmten Umfang ausgeschlossen.

6. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereitsteht.

7. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Angemessene Teillieferungen, sowie Abweichungen von den Bestellungen, besonders bei Sonderanfertigungen, bis zu +/-20% sind zulässig.

IV. Gefahrenübergang, Versendung, untersuchungs- und Rügepflichten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW D-40668 Meerbusch, Incoterms 2000) vereinbart. Ist keine Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.

2.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und zwar auch, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen vom ihm benannten Dritten erfolgt. Werden die Mängel während der Verwendung bekannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Mängelrügen. Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntnisnahme vorab fernmündlich oder per Fax oder per email anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns spätestens 72 Stunden nachEmpfang der Ware anzuzeigen.

2. Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung, so sind wir verpflichtet alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die bestellte Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesen Gründen die Kosten erhöhen.

3. Handelsübliche Toleranzen bzw. Maß, Gewicht, Menge etc. führen nicht zu einem Mangel.

4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, können nicht gegen uns geltend gemacht werden.

6. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes unserer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.

7. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere nur bei erheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.

8. Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche ausgeschlossen.

9. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren dieses innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.

VI. Schutzrechte, immaterielle Rechte

1. Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Besteller durch Auftragsvergabe, dass die nach seinem Gestaltungswunsch und nach seiner Spezifikation speziell für ihn produzierte und durch uns gelieferte Ware keine Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt und stellt uns damit von Haftungsansprüchen frei.

Wir haften auch nicht, wenn die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise genutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.

VII. Haftung

1.Über die Gewährleistung hinausgehende, außervertragliche Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, also nicht für die Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Insbesondere haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Schäden aus unerlaubter Handlung und entgangenen Gewinn- Wir haften nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt jeweils auch für Handlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

3. Verladung und Versand, soweit wir zum Versand verpflichtet sind, erfolgen unversichert auf die Gefahr des Bestellers. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.

4. In allen Fällen, in den wir abweichend von unseren vorliegenden Bedingungen aufgrund anderweitig vorgehender bzw. zwingender Anspruchsgrundlagen zum Schaden- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Desweiteren unberührt bleibt die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweisumkehr zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.

5. Außervertragliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- u. Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung aller Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Lieferant gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschl. MWST) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist in keinem Fall zur Abtretung der Forderung an Dritte berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

5. Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Bestellers enden, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgemäß erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

7. Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Warren zu verlangen. Dies bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Wenn wir die Kaufsache zurückgenommen haben, sind wir berechtigt, diese auch zu verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.

8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle uns aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Neuss. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf. (CISG)

3. Sind Einzelbestimmungen dieser Verkauf- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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