Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CLESO GmbH

1.  Geltungsbereich

1.1. Für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2.  Angebot und Vertragsschluß

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen stehen in unserem Eigentum; sie unterliegen den Urheberrechten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Der Vertrag kommt grundsätzlich mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller zustande. Diese Auftragsbestätigung ist allein maßgebend für Art und Umfang der Lieferung. Sollte ausnahmsweise keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt worden sein, kommt der Vertrag zustande, sobald wir mit der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung z. B. durch Bestellung beim Vorlieferanten beginnen. In diesem Fall ist allein unser Angebot für Art und Umfang der vertraglichen Leistung maßgebend.

2.4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko und sind berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, soweit wir trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages von unserem Vorlieferanten wesentliche Zulieferteile nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich schriftlich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferteile informieren und das Rücktrittsrecht gegebenenfalls unverzüglich schriftlich ausüben.

3.  Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab unserem Geschäftssitz. Die Kosten für Versand, Verpackung, Zoll, Versicherung und dergleichen trägt der Besteller, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3.2. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Veränderung der Kosten durch Preisänderung, beispielsweise bei unseren Vorlieferanten ein, so sind wir berechtigt, bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem solchen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, welcher gegebenenfalls unverzüglich schriftlich auszuüben ist.

3.3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen. 

3.4. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

3.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß
§ 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3.6. Überweisungen gelten als Erfüllung erst mit Zahlungseingang auf einem unserer Konten. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Der Besteller ist zu einer anderweitigen Bestimmung seiner Zahlung nicht berechtigt.

3.7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

4.  Lieferzeit

4.1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

4.2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände unser Lager verlassen haben oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt haben.

4.3. Keine der Parteien haftet für eine verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, sofern die Verspätung oder Nichterfüllung auf eine Ursache oder einen Umstand gleich welcher Art zurückzuführen ist, die bzw. der außerhalb ihres Einflussbereichs liegt („Höhere Gewalt“), vorausgesetzt, diese Ursache oder dieser Umstand ist nicht durch Verschulden oder Fahrlässigkeit der betreffenden Partei herbeigeführt worden. Wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, wird der Termin bzw. werden die Termine für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtungen so lange aufgeschoben, wie infolge der Höheren Gewalt erforderlich; besteht ein Fall Höherer Gewalt jedoch für einen Zeitraum von über dreißig (30) Tagen fort, so ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis umgehend durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen. In einem solchen Fall stehen der anderen Partei keine Schadensersatzansprüche zu. Jede Partei wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen eines Falls Höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten.

4.4. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller ersichtlich nicht von Interesse ist oder für ihn eine unzumutbare Benachteiligung bedeuten würde. Teillieferungen oder Teilleistungen können sofort fakturiert werden.

4.5. Geraten wir in Lieferverzug, ohne dass ein Fall Höherer Gewalt besteht, hat uns der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, die nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wobei insoweit Ziff. 8. gilt.

4.6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug und läßt er eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir dem Besteller beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnen, bei Einlagerung bei uns mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat.

5.  Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht auch bei Teillieferungen mit Absendung der Liefergegenstände bzw. Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.

5.2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; jedoch sind wir in einem solchen Fall verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers eine angemessene Versicherung der Liefergegenstände zu bewirken.

Im übrigen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und andere Risiken zu versichern, falls nichts anderes vereinbart ist.

6.  Gewährleistung

6.1. Wir gewährleisten die Freiheit der Liefergegenstände von Material- und Herstellungsfehlern. Wir haften nicht dafür, dass die Liefergegenstände für einen vom Besteller beabsichtigten besonderen Zwecke geeignet sind, der nicht Vertragsgegenstand ist.

Wir haften nicht für eine ungeeignete, unsachgemäße und nachlässige Verwendung des Liefergegenstandes sowie für eine fehlerhafte Montage des Bestellers.

Unwesentliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts sowie handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber einem eventuellen Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck und/oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind. 

6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, sofern der Besteller Unternehmer ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Der Besteller hat die Liefergegenstände bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel, insbesondere auf Transportschäden zu prüfen und uns ggf. unverzüglich schriftlich anzuzeigen; später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen.

6.3. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

6.4. Wenn ein Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen. Für weitergehende Ansprüche des Bestellers gilt Ziff. 8.

6.6. Ist uns die Nacherfüllung aus Gründen nicht möglich, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere weil er uns nicht die angemessene Zeit und/oder Gelegenheit zur Nacherfüllung einräumt, so werden wir von den Gewährleistungsansprüchen für den betreffenden Mangel frei.

6.7. Geraten wir mit der Nachbesserung in Verzug, so kann der Besteller den Mangel nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch sachkundige Dritte beseitigen und von uns Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verlangen. Dies gilt ebenfalls, wenn die sofortige Beseitigung eines Mangels aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden dringend erforderlich ist; ein solcher Fall ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.  Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich solcher aus Kontokorrent, durch den Besteller vor.

7.2. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Bestellers tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; die Abtretung nehmen wir an. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen gem. Ziff. 7.5. Satz 2 im eigenen Namen einzuziehen.

7.3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber den Dritten anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen. Im übrigen hat der Besteller den Erlös aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jeweils sofort an uns abzuführen. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag des Bestellers erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen.

7.4. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die notwendigen Informationen über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Besteller den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns schriftlich zu benachrichtigen.    

7.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder an Dritte zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Während des Verzuges haftet er für ihren Untergang oder ihre Verschlechterung und ist verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden oder Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vergeblicher Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt noch kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

8.  Haftung

8.1. Soweit das gesetzlich zulässig ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten beruhen.

8.2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter oder mittelbarer Schäden und Folgeschäden. Dies gilt jedoch nicht für die Haftung für garantierte Beschaffenheit der Liefergegenstände, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder die nach vorstehender Ziff. 8.1. nicht ausgeschlossenen Ansprüche.

8.3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.  Allgemeines

9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

9.2. Änderungen und Ergänzungen von abgeschlossenen Verträgen und Nebenabreden zu solchen Verträgen bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

9.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Meerbusch. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

9.4. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr durch rechtswirksame Klauseln ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

10.  Datenschutz 

Wir beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Unsere Datenschutzerklärung ist veröffentlicht auf unserer website www.cleso.eu  sowie  www.adhesionextrem.de

Stand: Oktober 2019